Abrechnungen:Es wird genau nach dem JVEG (Gesetz über die Vergütung von
Sachverständigen) abgerechnet. Aktuelle Preise siehe hier.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sachverständigenbüro Falk Schlüter
Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die in der
Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der
Berichterstattungen. 2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt
ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der
Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben
über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung
dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie
vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten 1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens
wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. 2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers
gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur
Folge hätten. 3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des
Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages
notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige
Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer
Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für
den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten
Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen
und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen
unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das
Gutachten von Belang sind.
Hilfskräfte Der Sachverständige ist verpflichtet, das
Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die
Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der
Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte
heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit
dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von
EUR 250.- im Einzelfall höchstens jedoch bis zur Höhe von
10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber
abzusprechen.
Weitere Sachverständige Weitere Sachverständige können
grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten
oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung Der Sachverständige hat das Gutachten in
einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem
Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten
persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er
Verschwiegenheit zu wahren. 2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten
Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften
geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner
Schweigepflicht entbunden hat.
Datenspeicherung Die im Auftrag oder in einer Bestellung
angegebenen Daten dürfen im Gutachterbüro maschinell
verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt in allen gerichtlichen Verfahren an
die Beteiligten.
Urheberrecht 1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag
gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten
Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines
Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige
hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben
hat. 2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein
Urheberrecht. 3. Alle Arten von Gutachten oder Beratungsergebnissen bleiben Eigentum
des Verfassers bis zur Vollständigen Bezahlung der Kostenforderung
/ Rechnungsausgleich. Lohnforderungen sind jeweils sofort nach der
erbrachten Leistung fällig, ohne jeglichen Abzug. 4. Der Kunde darf das erstellte Werk im Einklang mit dem Urheberrecht
benutzen, jedoch nicht vermarkten. Auch in Teilen darf keine
Vermarktung stattfinden. Das jeweilige Werk des Gutachters bleibt geistiges Eigentum des
Verfassers.
Auskunftspflicht Der Auftraggeber hat das Recht, vom
Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das
Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den
anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers
erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen 1. Grundlage für die Vergütung des
Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB,
die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen
Vereinbarungen des Gutachtervertrags. 2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm
geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der
angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag
anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang
der Vorauszahlung tätig zu werden. 3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm
entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens
notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zustellen. 4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an
den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig.
Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. 5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder
nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen
in diesen JVEG (siehe oben) aufgeführten Stunden- und
Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. 6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis
zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert
werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein
besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B.
Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit). 7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der
Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Preise Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zzgl.
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vereinbarte Rabatte fallen weg, wenn
der Käufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt!
Zahlungen 1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der
Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig.
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der
Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden ein zu
stehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden
ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung von Ansprüchen des Kunden mit
Forderungen des Verfassers von Gutachten und Beratungen wird
ausgeschlossen, es sei denn, diese Forderungen sind unbestritten oder
rechtskräftig tituliert.
Haftung 1. Der Sachverständige haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es
sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine
gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. 2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem
mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund -
nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden
durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der
Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat,
sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung
entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. 3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so
übernimmt der Dritte die persönliche Haftung für
Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt
den Gutacher entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Bauwerksöffnungen Im Falle einer Bauwerksöffnung wird diese
nicht wieder rückgängig gemacht. Ein geöffneter Bereich
bleibt geöffnet. Der dabei entstehende Aushub oder Bauschutt und
Vergleichbares bleibt an Ort und Stelle der Begutachtung zurück,
es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Für Folgeschäden, die durch Öffnungen von Bauwerken
entstehen, haftet der Auftraggeber bzw. bei gerichtlich angeordneten
Gutachten die unterlegene Partei nach Rechtskraft.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus
wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. 2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der
Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der
Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
verstößt. 3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der
Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine
Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen
keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen
in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund
einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Erfüllungsort Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz
des Sachverständigen.
Gerichtsstand: Das Hauptbüro befindet sich in 32 839
Steinheim - Bergheim. Hieraus resultiert der Gerichtsstand 33034
Brakel. Unabhängig davon, ob der Kunde einen anderen Gerichtsstand
hat, gilt Brakel als Gerichtsstand als vereinbart. Bei wechselseitigen
Ansprüchen ist das Gericht in Brakel zuständig.
Finanzamt: Das zuständige Finanzamt ist in Detmold.
Schlussbestimmungen 1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund
gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten
Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die
Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen
Ersatzbestimmung. 2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben
schriftlich zu erfolgen. |